Rauchen
§ 14
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
- 1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
- 2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
- 3. in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
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