vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 AnhO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rauchen

§ 14

(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

  1. 1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
  2. 2. Häftlingen, die auf Betten liegen;
  3. 3. in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)