7. Abschnitt
Sonstige Regelungen Abgabenbefreiung
§ 60.
(1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
Schlagworte
BGBl. Nr. 401/1988, Gerichtsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067292
alte Dokumentnummer
N4199914627O
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