Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 57.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067289
alte Dokumentnummer
N4199914624O
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