vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 50 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sitzungen des Wirtschaftsrates

§ 50.

(1) Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ihn unverzüglich einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens fünf Wirtschaftsratsmitgliedern oder von der Leitung der Bundesanstalt nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Wirtschaftsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Wirtschaftsrat noch der Leitung der Bundesanstalt angehören, nicht teilnehmen. Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067282

alte Dokumentnummer

N4199914617O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)