Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;
- 2. Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;
- 3. Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG , Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken).
- 4. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;
- 5. Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;
- 6. Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;
- 7. Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;
- 8. Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;
- 9. Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;
- 10. Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;
- 11. Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;
- 12. Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;
- 13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
- 14. Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;
- 15. Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken;
- 16. Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;
- 17. Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;
- 17a. Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;
- 18. Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;
- 19. Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;
- 20. Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
- a. mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und
- b. ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
Schlagworte
Werkleistung
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR40239558
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