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§ 22 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

2. Hauptstück

Bundesanstalt „Statistik Österreich“

1. Abschnitt

Errichtung

§ 22.

(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.

(2) Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

  1. 1. Name der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes;
  2. 2. Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  3. 3. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
  4. 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067254

alte Dokumentnummer

N4199914589O