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§ 20 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

4. Abschnitt

Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen Verwaltungsinterne Statistiken

§ 20.

(1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.

(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067252

alte Dokumentnummer

N4199914587O