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§ 14 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 14.

(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.

(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239583

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