Zutritt zu Räumen
§ 9.
Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40202340
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)