Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6
Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR12066895
alte Dokumentnummer
N4199812478O
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