Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres
§ 11.
Der Bundesministers für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40202342
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