Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.
(2) Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10006067
Dokumentnummer
NOR12066686
alte Dokumentnummer
N4199811680O
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