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§ 6 SondereinhV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2010

§ 6.

Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

  1. 1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO);
  2. 2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO;
  3. 3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40118078

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