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Artikel 9 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Kapitel 3

Sichtvermerke

Abschnitt 1

Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im Einvernehmen weiter zu harmonisieren.

(2) Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im Einvernehmen einführen, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung gegenüber einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066357

alte Dokumentnummer

N4199763215J

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