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Artikel 86 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 86

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, auf Grund deren es den rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.

(2) Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten erlauben.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066434

alte Dokumentnummer

N4199763292J

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