Artikel 81
In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:
- a) Lange Repetierfeuerwaffen;
- b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
- c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;
- d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066429
alte Dokumentnummer
N4199763287J
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