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Artikel 81 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 81

In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:

  1. a) Lange Repetierfeuerwaffen;
  2. b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
  3. c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;
  4. d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066429

alte Dokumentnummer

N4199763287J

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