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Artikel 73 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 73

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung ermöglichen, daß die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln angewandt werden kann.

(2) Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.

(3) Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066421

alte Dokumentnummer

N4199763279J

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