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Artikel 7 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 7

Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Die Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von Verbindungsbeamten erfolgen.

Schlagworte

Kontrollaufgabe, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066355

alte Dokumentnummer

N4199763213J

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