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Artikel 56 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 56

Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066404

alte Dokumentnummer

N4199763262J

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