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Artikel 4 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten, die in Binnenflügen umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.

(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 erfolgen können.

(3) Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen statt.

(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung von der Definition der Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066352

alte Dokumentnummer

N4199763210J

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