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Artikel 28 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Kapitel 7

Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren

Artikel 28

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, wobei die Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Instrumente zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066376

alte Dokumentnummer

N4199763234J

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