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Artikel 16 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muß, beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066364

alte Dokumentnummer

N4199763222J

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