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Artikel 125 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 125

(1) Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.

(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu beschleunigen.

(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066473

alte Dokumentnummer

N4199763331J

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