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Artikel 123 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 123

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen, unter der Voraussetzung, daß Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind. Vorbehaltlich dieser Beratungen bemühen sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die erforderlichen Kontrollen eng zusammenzuarbeiten, nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen auszutauschen und die dazu erforderliche Koordinierung, einschließlich Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus, vorzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in bezug auf andere Waren als die strategischen Industriewaren und Technologien nach Absatz 1 einerseits die Ausfuhrformalitäten im Binnenland abwickeln zu lassen und andererseits ihre Kontrollverfahren zu harmonisieren.

(3) Im Rahmen der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 konsultieren die Vertragsparteien die übrigen interessierten Partnerstaaten.

Schlagworte

Bestimmungsland

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066471

alte Dokumentnummer

N4199763329J

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