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Artikel 103 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, daß durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066451

alte Dokumentnummer

N4199763309J

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