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Artikel 100 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 100

(1) Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.

(2) Ergibt eine Abfrage, daß eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.

(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:

  1. a) Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;
  2. b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
  3. c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;
  4. d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
  5. e) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine);
  6. f) Banknoten (Registriergeld).

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066448

alte Dokumentnummer

N4199763306J

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