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Artikel 1 Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Artikel 1

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft in Italien

Zl. 7.2.6/2/97

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet S. E. dem Herrn Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien ihre Hochachtung und beehrt sich mitzuteilen, daß der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien folgendes vorschlägt:

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt 1) sind die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben.Mit der Vereinbarung vom 12. September 1985 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Tarvisio Centrale sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Straße zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale 2) wurden im Bahnhof Tarvisio Centrale zwei Zonen für den Reiseverkehr und für den Güterverkehr eingerichtet. Die österreichischen Bediensteten nehmen die Grenzabfertigung sowohl während des Aufenthaltes der Züge in Tarvis als auch während der Fahrt zwischen den Bahnhöfen Tarvisio Centrale und Villach Hauptbahnhof vor.

Die in diesem Grenzübergang bestehenden Fahrplanlagen der Züge zwingen je nach der Ausgestaltung des jeweiligen Jahresfahrplanes die österreichischen Bediensteten oft mehrmals täglich, entweder schon Stunden vor der Ankunft des in der Einreise nach Österreich zu kontrollierenden Zuges mit einem anderen Zug nach Tarvis anzureisen oder nach Beendigung der Ausgangskontrolle eines Zuges im Bahnhof Tarvisio Centrale lange Wartezeiten bis zur nächsten Rückfahrmöglichkeit nach Österreich auf sich zu nehmen. Durch die Wartezeiten der österreichischen Bediensteten im Bahnhof Tarvisio Centrale entstehen der österreichischen Zollverwaltung sehr beträchtliche Kosten für Überstundenleistungen der eingesetzten Bediensteten.

Daher ersucht die österreichische Seite in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 und dessen Voraussetzungen in Verbindung mit Artikel 14 des genannten Abkommens die italienische Seite, den Transport der österreichischen Bediensteten auf der Straße zum Bahnhof Tarvisio Centrale und in umgekehrter Richtung zu gestatten. Die Bediensteten werden ihre Uniformen und Dienstwaffen im Kofferraum des mit einem zivilen Kennzeichen versehenen Fahrzeuges mitführen.

Diese Transporte werden ab dem ersten Tag des Monats durchgeführt, der dem Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel durchgeführt wird. Bis zum Inkrafttreten des Jahresfahrplanes 1997/98 werden täglich zwei Fahrten nach Tarvisio und zurück durchgeführt werden. In Hinkunft wird die Finanzlandesdirektion für Kärnten jeweils bis 10. Mai jedes Jahres für den nächsten Jahresfahrplan der Eisenbahnen dem „Settore di Polizia di Frontiera di Tarvisio“ (und zur Kenntnisnahme der „Direzione della 4a zona del Settore di Polizia di Tarvisio“) eine Aufstellung über die Transporte an den jeweiligen Wochentagen übermitteln.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich vorzuschlagen, daß der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien den vorstehenden Transportmodalitäten zustimmt, die während der Jahre 1997 und 1998 angewendet werden. Dieser Notenwechsel kann schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils am ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, S. E. dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Rom, am 20. Jänner 1997

L. S.

An den Minister für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Italien

Rom

Ministero degli Affari Esteri

072/2250

(Übersetzung)

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Zl. 072/2250

Verbalnote

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Zl. 7.2.6/2/97 vom 20. Jänner 1997, nachstehendes zu bestätigen:

„Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz ....... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ...... an den jeweiligen Wochentagen übermitteln.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien beehrt sich, die Botschaft der Republik Österreich zu informieren, daß die Italienische Regierung mit dem Inhalt des vorstehenden Notenwechsels einverstanden ist. Dieser kann schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils am ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik Österreich erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Rom, am 14. Februar 1997

L. S.

An die Botschaft der Republik Österreich

Via G.B. Pergolesi, 3

00100 Rom

Ministero degli Affari Esteri

072/2441

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Zl. 072/2441

Verbalnote

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf seine Verbalnote Zl. 072/2250 vom 14. Februar d. M mitzuteilen, daß das zuständige italienische Ressort bekanntgegeben hat, daß die Finanzlandesdirektion Kärnten die Aufstellung der Transporte, die gemäß dem Jahresfahrplan der Eisenbahnen durchzuführen sein werden, der IV Zona Polizia di Frontiera di Udine und zur Kenntnisnahme dem Settore Polizia di Frontiera di Tarvisio bekanntgeben kann.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Rom, am 19. Februar 1997

L. S.

An die Botschaft der Republik Österreich

Via G. B. Pergolesi, 3

00100 Rom

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

in Italien

Zl. 7.2.6/6/97

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien ihre Hochachtung und beehrt sich den Empfang der Verbalnote No. 072/2441 vom 19. Februar 1997 dankend zu bestätigen. Die österreichische Seite hat den Inhalt der Note zur Kenntnis genommen und wird die entsprechenden Schritte unternehmen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Italien ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Rom, 18. April 1997

L. S.

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Rom

________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 469/1985

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