2. Hauptstück
Amtshilfe
1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe Aufgabe
§ 3.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
- 1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
- 2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
- 3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
- 1. durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
- 2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
- 3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40203031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)