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§ 12 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verfahren zur Auskunftserteilung

§ 12.

Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 44 DSG der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten ab Einlangen zu erteilen.

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203038

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