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§ 11 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Protokollierung

§ 11.

§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203037