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§ 6 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Erwerb und Besitz

§ 6.

(1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271897

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