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§ 46 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 46.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. 2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
  1. a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
  2. b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
  1. zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211507