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§ 41g WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Verlust und Diebstahl von Schusswaffen

§ 41g.

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271930

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