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§ 3 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Faustfeuerwaffen

§ 3

Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.