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§ 29 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Ausnahmebestimmungen

§ 29

Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.