Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
- 1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
- 2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
- 3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
- 1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
- 2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
- 3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
- 4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Schlagworte
Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211247
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)