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§ 11a WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Drittstaatsangehörige

§ 11a.

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:

  1. 1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. 2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
  3. 3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40239126