1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen Waffen
§ 1.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
- 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
- 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schlagworte
Angriffsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066038
alte Dokumentnummer
N4199744617L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)