Abschnitt IV
Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
§ 23.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 700 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Schlagworte
Strafbestimmung, Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40238284
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