Abschnitt III
Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten
§ 14.
Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR12065122
alte Dokumentnummer
N4199546910J
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