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Artikel 20 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 20

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Artikel 20

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063732

alte Dokumentnummer

N4199219274J

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