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Artikel 11 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 11

Artikel 11

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen und die erforderliche Dienstausrüstung mitführen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

(2) Von gerichtlich strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063723

alte Dokumentnummer

N4199219265J

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