Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21b.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40247585
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