Staatsbürgerschaft
§ 4.
Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076252
Staatsbürgerschaft
§ 4.
Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076252