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§ 4 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Staatsbürgerschaft

§ 4.

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076252