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§ 25c PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2021

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25c.

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235259