Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung
§ 22c.
(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind
- 1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
- 2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
(4) Die für Auskünfte gesperrten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40202668
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