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§ 21 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Übernahmserklärungen

§ 21

(1) Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.