Geltungsbereich
§ 13.
Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
- 1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
- 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
- 3. der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
- 4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40235252
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