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§ 13 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2021

Geltungsbereich

§ 13.

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

  1. 1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
  2. 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
  3. 3. der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
  4. 4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.)

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235252