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§ 11a PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Verkürzte Gültigkeitsdauer

§ 11a.

Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40017733