Vorlage- und Meldepflicht
§ 10a.
(1) Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht § 10 Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.
(2) Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.
Schlagworte
Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076273
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